Welche Pflegestufen gibt es?
Im SGB (Sozialgesetzbuch) XI, §§ 14,15 sind die Pflegebedürftigkeit und die einzelnen Pflegestufen festgelegt. Demnach ist Pflegebedürftigkeit dann gegeben, wenn jemand wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, mindestens aber für 6 Monate in erheblichem oder höherem Maß der Hilfe bedarf.
Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) – entweder selbst Pflegefachkraft oder Pflege erfahrener Arzt/Ärztin - kommt ins Haus des Pflegebedürftigen und stellt den Grad der Pflegebedürftigkeit fest: erheblich pflegebedürftig, schwer pflegebedürftig und schwerstpflegebedürftig.
Pflegestufe 0
Wer keinen "erheblichen" Hilfebedarf hat, bekommt nur die "Pflegestufe
0." Diese Bezeichnung wird verwendet, wenn jemand zwar pflegerische Unterstützung
benötigt, jedoch nicht unter die gesetzlichen Bestimmungen von Pflegestufe
I fällt. Dazu gehören beispielsweise Personen, die ausschließlich Hilfe bei
der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Wer in Pflegestufe 0 ist, bekommt also keine Leistungen der Pflegeversicherung.
Pflegestufe I
Erheblich pflegebedürftig
sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder
der Mobilität für mindestens zwei Verrichtungen aus einem
oder zwei Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe
bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei
der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf
für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche
Versorgung muss pro Tag mindestens 1,5 Stunden betragen, wobei
auf die Grundpflege mehr
als 45 Minuten entfallen müssen.
Pflegestufe II
Schwer pflegebedürftig sind Personen,
die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens
dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich
mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung
muss pro Tag mindestens 3 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege
mindestens 2 Stunden entfallen müssen.
Pflegestufe III
Schwerstpflegebedürftig sind Personen,
die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität rund um die
Uhr, auch nachts (also der 24-Stunden-Betreuung) bedürfen und
zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche
Versorgung muss pro Tag mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege
mindestens 4 Stunden entfallen müssen.
Härtefallregelung
Ein Härtefall liegt vor, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand
notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn die Grundpflege auch des
Nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht
werden kann oder Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der
Mobilität mindestens 7 Stunden täglich, davon wenigstens 2 Stunden in
der Nacht, erforderlich ist.
